Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
StrUG NRW§ 28 Taschengeld und Bekleidungszuschuss
Stand: 26.08.2026
Die untergebrachte Person erhält, soweit sie bedürftig ist, ein Taschengeld und eine Bekleidungspauschale nach den Grundsätzen und Maßstäben des § 27b Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Bekleidungspauschale entspricht der Bekleidungspauschale gemäß der in Satz 1 genannten Regelung am Standort der Einrichtung oder, wenn die untergebrachte Person berechtigt ist, sich dauerhaft außerhalb der Einrichtung aufzuhalten, an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.